Der Bundesrat hat am 8.9.2021 neue Verschärfungen in vielen Bereichen beschlossen. Grund dafür sind die zunehmenden Corona Fallzahlen. Für die Coiffeurgeschäfte gibt es keine Änderungen! Das Zertifikat soll bei personenbezogenen Dienstleistungen wie beim Coiffeur nicht verlangt werden, weil es entsprechende Schutzkonzepte gibt. Der Bundesrat hat eine Verschärfung der Massnahmen mit Zertifikatspflicht für Innenbereiche von Restaurants, Kinos und Museen ab dem 13. September 2021 beschlossen.
Das von Coiffure Suisse mit den Sozialpartnern Syna und Unia ausgearbeitete Schutzkonzept hat auch weiterhin seine Gültigkeit. Es ist auch jetzt wichtig, dass sich alle Arbeitgeber/innen mit ihren Mitarbeitenden an die Schutzmassnahmen halten.
Coiffure Suisse, 08.09.2021
Coiffure Suisse,24.06.2021
Coiffure Suisse, 27.05.2021
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 beschlossen, dass die Coiffeurgeschäfte weiter geöffnet bleiben.
Coiffeurgeschäfte müssen nur zwischen 19.00 Uhr und 06.00 und am Sonntag geschlossen bleiben.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. Dezember 2020 seine Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verstärkt. Ziel ist, die Anzahl Kontakte weiter zu reduzieren und Menschenansammlungen zu vermeiden. Für Restaurants und Bars, Läden und Märkte, sowie Dienstleistungsbetriebe wie Coiffeurgeschäfte gilt ab morgen Samstag, 12. Dezember, eine Sperrstunde ab 19 Uhr. Kantonen mit einer günstigen epidemiologischen Entwicklung ist es erlaubt, die Sperrstunde bis auf 23 Uhr auszuweiten. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Reproduktionswert der Ansteckungen tief ist. Diese Informationen müssen auf den Webseiten der einzelnen Kantone eingeholt werden.
Restaurants und Bars dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Am 24. Dezember und für Silvester gilt für sie die Sperrstunde erst ab 1 Uhr.
Geschätzte Kollegin, geschätzter Kollege
Wir gehörten zu den Ersten, die nach dem Lockdown die Geschäfte wieder geöffnet haben und insgesamt hat ein grosser Prozentsatz unseres
Berufsstandes die Chance genutzt und bei der Umsetzung angemessener Schutzmassnahmen mitgemacht.
Wir sind uns bewusst, dass es nicht angenehm ist, mit einer Hygienemaske zu arbeiten und unsere Kunden darum zu bitten, ebenfalls eine zu tragen. Dies erlaubt es uns nicht, unseren Beruf in einer Weise auszuüben die uns entspricht und wie wir es gewohnt sind. Aber das Virus ist immer noch da, es ist in der Schweiz vorhanden, und Vorsicht ist nach wie vor geboten. Es ist absolut notwendig, eine zweite Welle zu vermeiden, da ein neuer Lockdown katastrophal für die Branche wäre.
Das von Coiffure Suisse entwickelte Corona-Schutzkonzept basiert auf den vom BAG und dem Bundesrat
festgelegten Regeln. Es wurde gemeinsam mit den Sozialpartnern, die die Arbeitnehmer vertreten, ausgearbeitet und umfasst der Branche entsprechende Massnahmen zum Schutz unserer Mitarbeiter,
unserer Kundinnen und Kunden und auch von uns selbst. Beim Schutzkonzept handelt es sich um einen Leitfaden, nicht um ein Gesetz. Jedes Unternehmen ist berechtigt, es zu nutzen oder ein eigenes
Konzept auf der Grundlage der Covid-19 Schutzverordnung des Bundes zu erstellen. Die zentralen Punkte sind in Artikel 10 aufgeführt: www.admin.ch
z.B.:
Berufe, die Dienstleistungen direkt an den Kunden erbringen, haben eine andere Ausgangslage als solche, die keinen nahen Kontakt haben. Wenn Sie in Ihrem Geschäft keine Maske tragen und einer Ihrer Kunden oder Mitarbeitenden mit dem Virus infiziert ist, dann gelten Sie und die Mitarbeiter potenziell als enge Kontaktpersonen. In dem Fall werden die betroffenen Personen unter Quarantäne gestellt und der Salon könnte von den Behörden für 10 Tage geschlossen werden (nach dem Prinzip des Kontakt Tracing).
Zur Erinnerung: Die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers gegenüber den Mitarbeitenden basiert auf dem Arbeitsgesetz (Art. 6 al. 1 und 2).
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir alle stehen unter dem Druck, die Schutzmassnahmen zu lockern. Die Kunden vergleichen unsere Massnahmen mit anderen Branchen oder Aktivitäten, aber das ist nicht vergleichbar, weil jedes Umfeld einzigartig ist.
Zum Wohle von uns allen empfiehlt Coiffure Suisse weiterhin Vorsicht walten zu lassen und das Schutzkonzept vollständig umzusetzen. Das Tragen von Masken ist eine wirksame Barriere gegen diese Pandemie und hilft die Weiterverbreitung des Virus zu verhindern.
Wir hoffen, dass sich diese Situation so bald wie möglich verbessert und wünschen Ihnen, dass Sie gesund bleiben.
Herzlich,
Damien Ojetti, Zentralpräsident Coiffure Suisse,26.06.2020
Letzte Woche wurde entschieden, das wir unsere Coiffeurgeschäfte ab dem Montag, 27.04.2020 wieder öffnen können.
Heute hat Coiffure Suisse über die Schutzmassnahmen, welche wir ab kommendem Montag umsetzen müssen informiert.
Gerne sende ich euch im Anhang das Schutzkonzept.
Zusätzlich hat der Kanton Chur eine Corona-Lockdown-Homepage eingerichtet. Auf dieser findet ihr zusätzlich viele wichtige und hilfreiche Unterlagen, welche euch bei der Vorbereitung und Umsetzung unterstützen.
https://coronachur.ch/lockdown
Damit jedes Coiffeurgeschäft nächsten Montag starten kann, sollte jeder für sich selbst mit all diesen Informationen einen eigenen, auf sein Geschäft angepassten, Plan erstellen.
Ich wünsche euch allen für nächste Woche einen guten Start und bleibt gesund.
Liebe Grüsse
Daniela Moro
Sektionspräsidentin GR
coiffureSUISSE
23.04.2020
Gerne sende ich Euch die aktuelle Information des Amtes für Berufsbildung vom 22.04.2020 im Zusammenhang mit der Corona Krise und der geplanten QV 2020 (siehe Anhang und Email unten).
Gleichzeitig möchte ich Euch über den aktuellen Stand «heute» seitens der Chefexpertin von Coiffure Suisse Graubünden wie folgt informieren:
Die praktische QV 2020 sind wie folgt geplant:
Chur: 08., 09., 10. und 11. Juni 2020
Samedan: 15. und 16. Juni 2020
TP 2020:
Chur: 22., 23. und 24. Juni 2020
Samedan: 29. Juni 2020
Keine Schlussprüfungen finden statt für:
- Berufskenntnisse mündlich und schriftlich
- Allgemeinbildung ABU
Am 17. April 2020 hat der Zentralvorstand von Coiffeur Suisse bei der Nationalen Kommission Qualifikationsverfahren (KQV) der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) einen Vorschlag/Antrag für die Durchführung der QV 2020 eingereicht.
Bis Ende April/Anfangs Mai erwarten wir einen Entscheid des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) mit genauen Vorgaben für die Durchführung der QV 2020.
Sobald ich genaue Anweisungen vom Amt für Berufsbildung des Kantons Graubünden, basierend auf diesem Entscheid, erhalten werde, sende ich Euch diese Informationen umgehend weiter.
Hiermit möchte ich mich bei allen Expertinnen/Experten und dem Vorstand von Coiffure Suisse Graubünden für die Geduld, das Verständnis und die sehr geschätzte Unterstützung und Flexibilität bedanken.
Freundliche Grüsse
Claudia Kühne
Chefexpertin Coiffure Suisse Graubünden
Rheinstrasse 135
7000 Chur
Tel: 079 327 74 94
Email: claudia.kuehne@bluewin.ch
22.04.2020
Am 27. April dürfen die Coiffeurgeschäfte wieder öffnen. Dies hat der Bundesrat entschieden. Die Wiedereröffnung ist aber mit Schutzmassnahmen verknüpft. Dazu hat Coiffure Suisse beim Bundesamt für Gesundheit ein Konzept eingereicht. Dieses wird zur Zeit vom BAG geprüft. Es ist damit zu rechnen, dass wir Anfang nächster Woche Bescheid erhalten, was alles umgesetzt werden muss. Wir werden Sie über die Webseite, Facebook und den Newsletter auf dem Laufenden halten. Informationen zu Bezugsquellen für Produkte wie z.B. Gesichtsmasken und Desinfektionsmittel folgen sobald wie möglich.
Coiffure Suisse, 17.03.2020
Anmeldeformulare
Selbständigerwerbende,
- die aufgrund einer bundesrechtlich angeordneten Betriebsschliessung oder des Veranstaltungsverbotes einen
Erwerbsausfall erleiden. Dazu gehören unter anderem freischaffende Künstlerinnen und Künstler.
- die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Fremdbetreuung Ihrer Kinder unter 12 Jahren nicht mehr gewährleistet war
- die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil Sie ärztlich oder behördlich angeordnet in Quarantäne gehen mussten benutzen dieses Formular:
Anmeldung Corona Erwerbsersatz für Selbständige
Arbeitgeber, die Lohnfortzahlung geleistet haben
und
- deren Angestellte nicht mehr arbeiten konnten, weil die Fremdbetreuung ihrer Kinder unter 12 Jahren nicht mehr
möglich war
- deren Angestellte nicht mehr arbeiten, weil sie ärztlich oder behördlich angeordnet in Quarantäne gehen mussten benutzen dieses Formular:
Anmeldung Corona Erwerbsersatz für Arbeitgeber
Angestellte mit
Lohnausfall,
- die nicht mehr arbeiten konnten, weil die Fremdbetreuung Ihrer Kinder unter 12 Jahren nicht mehr möglich war
- die nicht mehr arbeiten konnten, weil Sie ärztlich oder behördlich angeordnet in Quarantäne gehen mussten benutzen dieses Formular:
Anmeldung Corona Erwerbsersatz für Angestellte: verfügbar ab 3.4.2020
AHV-Kasse Coiffure & Esthétique, 30.03.2020
Sie haben nächste Woche genügend Zeit, Ihre Anmeldung einzureichen, es gibt keine Anmeldefrist die Sie einhalten müssen! Die erste Auszahlung wird nicht vor Mitte April erfolgen.
Bitte verwenden Sie das Formular, das wir sobald als möglich hier aufschalten werden.
Wir setzen alles daran, eingehende Gesuche umgehend zu verarbeiten, um die Entschädigung pünktlich Mitte April auszuzahlen.
AHV-Kasse Coiffure & Esthétique, 25.03.2020
Die Termine für die Verschiebung der Teilprüfung sind jetzt alle bestätigt:
GBC Chur: 22. /23. und 24. Juni 2020
Samedan: 29. Juni 2020
Claudia Kühne, 24.03.2020
Der Bundesrat hat am 20.03.2020 Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der weiteren Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern. Die Massnahmen gelten ab sofort und rückwirkend auf den 17. März 2020.
Senden Sie das Anmeldeformular an fa113@ak34.ch oder melden Sie sich über das E-Formular an (siehe Button, Anmeldung).
Bitte beachten Sie: Es ist möglich, dass das Formular aufgrund sehr hoher Nachfrage nicht geöffnet werden kann. In diesem Fall versuchen Sie es bitte später noch einmal. Auszahlungen sind, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung, erst ab Mitte April möglich.
Weitere Informationen werden laufend und so früh als möglich aufgeschaltet auf der Webseite des Bundesamts für Sozialversicherungen
AHV-Kasse Coiffure & Esthétique, 24.03.2020
Liquiditätshilfen für Unternehmen
Soforthilfe mittels verbürgter COVID-Überbrückungskredite
Betroffene Unternehmen sollen rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu 10% des Umsatzes oder maximal 20 Mio. CHF erhalten. Dabei sollen
Beträge bis zu 500’000 CHF von den Banken sofort ausbezahlt werden und vom Bund zu 100% garantiert werden. Darüber hinaus gehende Beträge sollen vom Bund zu 85% garantiert werden und eine kurze
Bankprüfung voraussetzen. Die Kreditbeträge bis zu 500’000 CHF dürften über 90 Prozent der von COVID betroffenen Unternehmen abdecken. Die nötigen Eckpunkte werden in einer Notverordnung festgelegt, die Mitte nächste Woche verabschiedet und veröffentlicht wird. Fragen von Betroffenen zu
Modalitäten der Einreichung dieser Gesuche können erst ab dann beantwortet werden.
Sobald die genauen Einzelheiten bekannt sind, werden wir Sie über unsere Webseite informieren.
Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen
Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen
(AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akonto Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne
wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akonto Beiträge sind die
AHV-Ausgleichskassen.
Mitteilung der AHV Ausgleichskasse Coiffure&Esthétique
Entschädigung für Verdienstausfall im Zusammenhang mit Massnahmen gegen das
Coronavirus:
https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/eo-msv/grundlagen-und-gesetze/eo-corona.html
Bemerkung: Trotz aller Bemühungen unseres AHV-Fonds wird das System nicht vor Anfang oder Mitte April voll funktionsfähig sein. Bis dahin können keine Anträge eingereicht und keine Leistungen ausgezahlt werden. Wir möchten den Betroffenen für ihr Verständnis und ihre Geduld danken. Die Informationen werden auf unserer Website regelmässig aktualisiert. http://www.ahvpkcoiffure.ch
Stundung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen:
Rechtsstillstand gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs
Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden. Den entsprechenden
so genannten Rechtsstillstand im Betreibungswesen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. März 2020 angeordnet.
Ausweitung und Vereinfachung der Kurzarbeit
Das Instrument der Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) ermöglicht, vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen und die Arbeitsplätze
zu erhalten. Durch die aktuelle wirtschaftliche Ausnahmesituation sind auch Personen, welche befristet, temporär oder in arbeitgeberähnlichen Anstellungen arbeiten sowie Personen, die in einem
Lehrverhältnis stehen, stark betroffen. Deshalb sollen die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht werden:
Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige
Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt,
sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:
Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet. Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.
Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Angestellte
Anspruch auf eine Entschädigung haben Eltern, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen. Anspruch auf die Entschädigung gibt es ebenfalls bei einem Erwerbsunterbruch aufgrund von einer durch einen Arzt verordneten Quarantäne. Wie für die Selbstständigen werden die Erwerbsausfälle in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (EO; Erwerbsersatz bei Dienstleistung oder Mutterschaft) geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Entschädigung ist auf 10 Taggelder für Personen in Quarantänemassnahmen begrenzt.
Weitere Informationen https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-78515.html
Coiffure Suisse, 20.03.2020
Die vom Bundesrat verordnete Massnahem der Schliessung unserer Coiffeurgeschäfte trifft uns schwer. Wir sind in unserer Existenz bedroht und es braucht rasch finanzielle Hilfsmassnahmen.
Für morgen Freitag ist eine Pressekonferenz des Bundesrates angekündigt, in welcher er über ein Paket mit 5 Milliarden für Soforthilfe zu Gunsten der KMUs informieren will. Wir werden Sie auf der Webseite auf dem Laufenden halten.
Coiffure Suisse, 19.03.2020
Aufgrund der aktuellen Situation hat der Bundesrat für Betreibungsverfahren einen landesweiten Rechtsstillstand verordnet. Dieser gilt ab heute Donnerstagmorgen bis zum 4. April. Danach greifen die gesetzlich ohnehin vorgesehenen Betreibungsferien (sieben Tage vor und nach Ostern). Konkret können nun bis zum 19. April und damit gut vier Wochen lang landesweit bei allen Schuldnern keine Betreibungen mehr vollzogen werden. Der offene Brief, den wir ans Seco gerichtet haben, hat vielleicht auch etwas zu diesem Entscheid beigetragen.
Coiffure Suisse, 19.03.2020
Wir haben einen weiteren offenen Brief geschickt und zwar ans Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit dem Antrag auf ein Moratorium für Coiffeurunternehmer, dass sie die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlen müssen und auch keine Verzugszinsen anfallen, solange sie ihre Geschäfte geschlossen halten müssen. Eine erste kurze Antwort des BSV Direktors tönt zuversichtlich. Sobald der offizielle Entscheid gefällt ist, werden wir Sie informieren.
Coiffure Suisse, 19.03.2020
Es steht die Frage im Raum, ob Geschäftsinhaber für ihr Lokal Miete bezahlen müssen, wenn vom Bundesrat die Schliessung verordnet wurde. Die Juristen sind sich uneinig, da diese Situation neu ist. Es wird aber empfohlen, unbedingt noch Ende März mit dem Vermieter das Gespräch zu suchen. So könnte man eventuell mit ihm vereinbaren, die Miete zu reduzieren oder für den April ausfallen zu lassen. Man sollte davon absehen, die Miete ohne vorgängiges Gespräch mit dem Vermieter einfach nicht zu bezahlen. Der Mieter riskiert sonst, eine Abmahnung mit einer Kündigungsdrohung zu erhalten.
Coiffure Suisse, 19.03.2020
Im Zusammenhang mit den Massnahmen der Regierung des Kantons Graubünden gegen die Ausbreitung des Corona Virus habe ich Rücksprache mit dem Amt für Berufsbildung genommen und klare Vorgaben für die Durchführung der geplanten Prüfungen wie folgt erhalten:
Teilprüfung:
GBC Chur: 22. / 23. und 24. Juni 2020
Samedan: 29. Juni 2020
QV EFZ / EBA:
Die geplanten Prüfungstermine werden NICHT verschoben. Diese werden im Juni 2020 wie geplant durchgeführt.
Lerndokumentationen EBA:
Der Abgabetermin für die Lerndokumentationen EBA an die Chefexpertin wird auf den Freitag 15. Mai 2020 verschoben.
Die Chefexpertin/Chefexpertin Stv. werden die Lehrbetriebe, die Lernenden und die Expertinnen/Experten in separaten Emails/Briefen informieren und für die Teilprüfung neu aufbieten.
Freundliche Grüsse
Claudia Kühne
Chefexpertin Coiffure Suisse
Graubünden
18.03.2020
Coiffure Suisse Sektion GR, 17.03.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen
Aufgrund der aktuellen Situation in Bezug auf das «Corona-Virus», hat sich der Vorstand zu einer ausserordentlichen Sitzung getroffen. Wir informieren Sie über folgende Inhalte:
Ø Alle Coiffeurgeschäfte bleiben ab sofort bis auf Weiteres geschlossen.
Ø Wir empfehlen unseren Mitgliedern, sofort Kurzarbeit zu beantragen. Unter folgendem Link:
KIGA: www.kiga.gr.ch
SECO: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neuses_coronavirus.html
Kanton Graubünden: www.gr.ch/coronavirus
Coiffure Suisse: https://coiffuresuisse.ch/news-media/coronavirus/
Ø Weitere Auskünfte erteilt auch die Paritätische Kommission für das schweizerische Coiffeurgewerbe (PK Coiffure) 043 366 66 92
Ø Weitere Infos in Bezug auf die Teilprüfung und das Qualifikationsverfahren folgen in Kürze.
Ø Wie bereits mitgeteilt, wurde unsere Generalversammlung auf unbestimmte Zeit verschoben, sowie auch die Delegiertenversammlung in Montreux.
Der Vorstand wünscht Euch allen in dieser aussergewöhnlichen Zeit viel Kraft und Durchhaltewillen.
Bleibt gesund und herzliche Grüsse.
Daniela Moro
Sektionspräsidentin GR
coiffureSUISSE
16.03.2020